Was heisst das genau und was gilt es überhaupt besonders zu schützen?
Im (neuen) Datenschutzgesetz dreht sich alles um Personendaten und im Fokus stehen die sogenannten «besonders schützenswerten Personendaten».
Nach Art. 5 nDSG sind unter Personendaten alle Angaben zu verstehen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Dabei ist die «Bestimmbarkeit» aus der Sicht desjenigen zu beurteilen, der Zugang zu den Informationen hat. Informationen sind nur dann als Personendaten zu bewerten, wenn dieser in der Lage ist herauszufinden, auf welche natürliche Person sich die Information bezieht, und wenn er auch bereit ist, den für die Identifikation erforderlichen Aufwand zu betreiben.
Zum besseren Verständnis einige Beispiele: In einem Datensatz mit Namen und Anschrift sind beide Informationen zweifelsfrei als Personendaten zu kategorisieren. Nur eine Adresse ohne Namen ist nicht als Personendaten zu werten, da hier keine bestimmte oder bestimmbare Person zuordenbar ist (es sei denn, nur eine Person lebt in diesem Haus). Pseudonymisierte Daten sind für denjenigen als Personendaten zu kategorisieren, der Zugang zur Entschlüsselung hat. Für alle anderen nicht.
Eine Sonderkategorie der Personendaten stellen die «besonders schützenswerte Personendaten» dar, welche ebenfalls in Art. 5 nDSG definiert werden. Darunter werden Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten; die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, über Massnahmen der sozialen Hilfe; verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen und ab Inkrafttreten des revidierten Datenschutzgesetzes am 1. September 2023 auch genetische und biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, subsumiert. Besonders schützenswerte Personendaten werden als sensitive Daten angesehen, weshalb die Bearbeitung solcher Daten zu einer erheblichen Verletzung der Persönlichkeit führen kann. Werden nämlich beispielsweise Daten über Erkrankungen, Sucht oder Risikoverhalten an Kranken-versicherer weitergegeben, können betroffene Personen eventuell von Zusatzversicherungen ausgeschlossen oder mit höheren Prämien belastet werden. Aus diesem Grund geniessen besonders schützenswerte Personendaten im Datenschutzgesetz einen höheren Schutz, welcher sich z.B. in der Reichweite der Informationspflicht oder auch den Rechtfertigungsgründen einer Bearbeitung zeigt.
Personendaten gelangen typischerweise über das HR-System ins IAM oder werden, insbesondere im Fall von externen Mitarbeitenden, direkt im System gepflegt. Eine gesicherte Datenhaltung mit Einordnung der Daten in die schützenswerten Kategorien ist also wichtig. In seiner Hauptfunktion regelt das IAM den Zugriff auf Personendaten in Zielsystemen. Es sorgt dafür, dass zu jeder Zeit nachvollziehbar ist, wer auf welche Daten zugegriffen hat, und sorgt für die Durchsetzung des «need-to-know-Prinzips», sodass auch nur die Daten zugänglich sind, die zur Ausführung der aktuellen Aufgaben im Unternehmen notwendig sind.